Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die geplanten Änderungen hinsichtlich der Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr als zum Teil zu unbestimmt und überflüssig kritisiert.
Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Strafrechtsänderungsgesetz (BT-Drs. 18/10145) soll der Schutz vor illegalen Autorennen verbessert werden. Konkret soll ein § 315d in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden, der in Absatz 1 ein abstraktes Gefährdungsdelikt vorsieht, welches die Veranstaltung von oder die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt. Gleichzeitig ist mit Absatz 2 eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vorgesehen, in denen Rennteilnehmer Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden. Wird durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so ist nach Absatz 4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Der DAV lehnt die vorgeschlagene Neuregelung ab. Die Einführung eines abstrakten Gefährdungsdeliktes bedürfe einer kritischen Diskussion und sei im Ergebnis abzulehnen. Aus dem Gesetz gehe nicht klar hervor, welche Verhaltensweisen konkret unter den Begriff des Kraftfahrzeugrennens zu subsumieren seien. Auch die Einführung der zwei neuen konkreten Gefährdungsdelikte (§ 315d Abs. 2 und 4 StGB n.F.) ist nach Meinung des DAV überflüssig, da dieses Verhalten bereits in den bestehenden §§ 315b und c StGB strafbar ist. Die darin fehlende wörtliche Normierung von Kraftfahrzeugrennen könnte durch eine entsprechende Ergänzung des § 315c StGB erreicht werden.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 25/2017 v. 24.03.2017 (PDF, 66 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 24.03.2017
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