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StGB § 15

Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, § 15 StGB, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer bei Entstehung des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg -bei Tötungsdelikten den Todeserfolg- herbeiführt.

Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder der Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dann muss der Tötungsvorsatz einzelfallbezogen gesondert geprüft und auch begründet werden.

BGH – Urteil v. 1.3.2018, zuvor LG Berlin (Berliner Raserfall)

 

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