Ich möchte hier in lockerer Folge immer mal wieder Punkte aufzählen, die im Rahmen meiner Tätigkeit in Strafverfahren der Unfallflucht nach § 142 StGB bedeutend sind und oftmals von den anderen Prozessparteien falsch gesehen oder auch übersehen werden.
Diese Punkte zu erkennen ist für die Verteidigung deshalb emanent wichtig, da sich daran entscheiden kann, ob der Mandant im ungünstigsten Falle zukünftig über viele Monate zu Fuß gehen muß.
- Die Annäherungskomponente
Ein „Klassiker“ ist das Belastungsargument unter anderem der Ermittlungsbehörden gegen Beschuldigte, dass dieser ja aufgrund der Annäherung an das andere Fahrzeug besonders aufmerksam sei und es daher kaum sein könne, dass er infolge dieser erhöhten Aufmerksamkeit die folgende Kollision nicht mitbekommen habe.Führt man sich aber mal vor Augen, wie groß zum Beispiel Parkboxen in Parkhäusern sind, die meiner Einschätzung nach zum Großteil in den 1960ern bis 1980ern gebaut wurden, weiß man, dass es grundsätzlich eng hergeht. Eine solche Parktasche hat vielleicht eine Breite von 2,3m.Die Autos der heutigen Zeit haben schnell mal Breiten um die 1,8m. Ein aktueller PKW BMW der 5er-Reihe hat zum Beispiel eine Breite von 1,86m. Es ist also in einer solchen Parktasche rundherum eng und der Blick geht andauernd in alle möglichen Richtungen und niemals nur auf eine mögliche Kontaktzone. Diese ständigen Blickwechsel finden auch/trotz elektronischer Helferlein statt.Auch das Argument, dass die Elektronik hier deutliche Hinweise gibt, zieht nicht, denn die Parksensoren zum Beispiel piepen ja nicht erst, wenn es kracht, sondern machen vorher schon auf sich aufmerksam.
- Eine pauschale Annahme, dass eine solche Fokussierung auf den (späteren) Schaden vorgelegen haben muß mit der Folge, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt haben muß, verbietet sich daher.
Dazu kommt die Aufmerksamkeit von Autofahrern, die nunmal keine fest definierte Größe ist, sondern eine große Bandbreite hat. Wir alle wissen, wer auf der Straße so alles unterwegs ist.
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