Regelmäßig setzen Gerichte den bedeutenden Fremdschaden bei den Fällen der Unfallflucht fest und korrigieren diesen -mit größter Zurückhaltung- nach oben.
Mit Blick auf die Preisentwicklung bei Kraftfahrzeugen, Kosten bei Reparaturen und der allgemeinen Preisentwicklung, die nicht im „Smart-Repair“-Bereich durchgeführt werden, sind diese Beträge schlicht lächerlich niedrig.
Das LG Bochum hat die Untergrenze nunmehr auf 1.750,00 EUR festgesetzt. Jetzt kann man über das Wort des „bedeutenden“ Fremdschadens sicherlich trefflich diskutieren, aber unter keinem wirtschaftlich und realistischem Gesichtspunkt kann dies bei 1.750,00 EUR liegen.
LG Bochum, Beschl. v. 06.12.2022 – 1 Qs 59/22
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