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Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennungsvermögen

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.7.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2018, durch den die Fahrerlaubnis der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen und dieser die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung auferlegt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Verbindung mit Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seien erfüllt, weil die Antragstellerin zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und durch die Fahrt vom 1.12.2016 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss belegt habe, dass sie nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne.

Die hiergegen in den Schriftsätzen vom 14.9.2018 vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, dass die von ihr auf Veranlassung des Antragsgegners vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd Life Service vom 8.5.2018 und vom 7.6.2018 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien und deshalb nicht zur Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemacht werden könnten.

Gemäß Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig nur gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben ist.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.1

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin bei ihrer Befragung durch die Begutachtungsstelle am 24.4.2018 angegeben, dass sie vor ca. drei Jahren mit ihrem ehemaligen, extrem Cannabis konsumierenden Partner zusammengekommen sei und irgendwann ab und zu, mit der Zeit 1-​2-3x in der Woche (Joints), meist abhängig von ihren freien Tagen, mitgeraucht habe. Dem entspricht ihre telefonische Einlassung gegenüber dem Antragsgegner vom 27.2.2018, wonach bei ihr bis Dezember 2016 ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen habe. Damit steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, als sie in der vorliegenden Sache verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumindest gelegentliche Konsumentin von Cannabis war.

In der der Antragstellerin am 1.12.2016 entnommenen Blutprobe fanden sich nach dem im Strafurteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 24.10.2017 – 9 Cs 66 Js 119/17 – wiedergegebenen Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 24.1.2017 0,0035 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,0030 mg/l Hydoxy-​THC und 0,23 mg/l THC-​Carbonsäure. Damit lag die im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle bei der Antragstellerin festgestellte Konzentration von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol klar über dem „Risikogrenzwert“ von 1ng/ml, den das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug auf die Frage, ab welchem THC-​Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich oder – negativ formuliert – nicht mehr ausgeschlossen werden kann, revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, und weist daher mit für das vorliegende Verfahren hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass im Zeitpunkt der Kontrolle der Antragstellerin eine cannabisbedingte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen war. Hierfür sprechen im Weiteren die gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.2.2017 – 7 GS 352/17 – polizeilich festgestellten Ausfall- und Auffallerscheinungen der Antragstellerin wie unsichere Fahrweise, verzögerte Reaktion, Schläfrigkeit, Gleichgewichtsstörungen, lichtstarre Pupillen. Demnach hat die Antragstellerin dadurch, dass sie an dem fraglichen Tag unter offensichtlich fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss tatsächlich gefahren ist, unter Beweis gestellt, nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.

Demnach kommt es entgegen der Annahme der Antragstellerin auf die Frage, ob die Gutachten der Begutachtungsstelle in ihrer abschließenden Beurteilung nachvollziehbar sind, rechtlich nicht an. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin die in den Gutachten anlässlich ihrer Befragung durch die Begutachtungsstelle niedergelegten Angaben zu ihrem Konsumverhalten nicht in Abrede gestellt hat.

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt der Begutachtung das Ereignis vom 1.12.2016 bereits über ein Jahr zurückgelegen hat. An dem Unvermögen der Antragstellerin, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, ändert sich allein durch Zeitablauf nichts. Im Weiteren führt die bloße Behauptung der Antragstellerin, dass sie seit dem Vorfall keine Drogen mehr konsumiere, ebenso wenig weiter wie ihre Anmeldung zum Drogenscreening bei der Universität des Saarlandes vom 11.9.2018. Es steht der Antragstellerin grundsätzlich frei, in Abstimmung mit der Behörde schon während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens zu versuchen, eine etwaige Wiedererlangung ihrer Fahreignung darzutun. Da der Nachweis einer einjährigen Abstinenz unter der Prämisse eines regelmäßigen Konsums zu erbringen ist, dürfte naheliegen, zunächst Klarheit über die Konsumgewohnheiten in der Vergangenheit zu gewinnen. Sollte ein regelmäßiger Konsum vorgelegen haben, wofür der hohe THC-​Carbonsäurewert von 230 ng/ml spricht, wäre der Antragstellerin anzuraten, diesen zwecks Vermeidung eines weiteren Klarheit schaffenden ärztlichen Gutachtens, das sie auf ihre Kosten einholen müsste, einzuräumen und sich sodann den bereits veranlassten Urin-​Screenings zu unterziehen.

Begründet mithin der derzeitige Sach- und Streitstand keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
26. November 2018 – 1 B 271/18

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