Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich, also absolut besteht (1,1), gilt auch für Fahrer von
E-Scootern.
Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln
nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.
KG, Beschluß v. 31.05.2022 – 3 Ss 13/22
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