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Mengenbegriffe und Strafbarkeitsgrenzen im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Entscheidung des Bundesgerichtshofs (4 StR 50/24)

n dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (4 StR 50/24) vom 24. April 2024 geht es unter anderem um die Beurteilung von Mengenbegriffen im Zusammenhang mit Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG). Konkret werden dabei folgende Aspekte thematisiert:

1. Abgrenzung zwischen straffreier und strafbarer Menge

Das Konsumcannabisgesetz sieht bestimmte Mengen für den straffreien Anbau und Besitz von Cannabis vor. So ist der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum straffrei. Wird diese Menge überschritten, beginnt die Strafbarkeit. Die Strafkammer muss bei der Bemessung der Strafe also zwischen den legalen und illegalen Mengen unterscheiden.

In diesem Fall hatte der Angeklagte 52 Cannabispflanzen angebaut, weshalb nur die drei THC-reichsten Pflanzen für den Eigenkonsum straffrei bleiben. Für die übrigen 49 Pflanzen wird der Strafrahmen des § 34 KCanG angewendet. Die Strafbarkeit greift also erst für die Pflanzen, die über die zulässige Anzahl von drei hinausgehen.

2. Berechnung der THC-Menge

Das Gericht betonte, dass die nicht geringe Menge in Bezug auf Cannabis nach dem THC-Gehalt bemessen wird. Der Wirkstoffgehalt wird als maßgebliches Kriterium herangezogen. Bei der Prüfung, ob die Grenze von 7,5 Gramm THC überschritten ist, wird nur der Anteil der Pflanzen berücksichtigt, die über die straffreie Menge hinausgehen.

3. Besonderer schwerer Fall

Bei einem besonders schweren Fall im Sinne des § 34 Abs. 3 KCanG, etwa wenn die nicht geringe Menge überschritten wird, droht ein erhöhter Strafrahmen. Hier wird aber nur der THC-Gehalt über der Grenze von 7,5 Gramm für die Strafzumessung herangezogen, nicht die Gesamtmenge an Cannabis, die der Angeklagte besaß.

Fazit

Der Bundesgerichtshof betonte, dass unter dem Konsumcannabisgesetz die Straffreiheit für bis zu drei Cannabispflanzen besteht, aber die Strafbarkeit für alle Mengen darüber hinaus greift, wenn der THC-Gehalt der überschreitenden Pflanzen 7,5 Gramm THC übersteigt. Der genaue Wirkstoffgehalt muss bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

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