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Notwehr, Nothilfe, effektive Verteidigung, Kampflage

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2023 zurückgewiesen. Der Angeklagte war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er einem Geschädigten einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, der zu mehreren Frakturen führte.

Leitsätze:

  1. Nothilfe ist Notwehr zugunsten eines Dritten und ist gerechtfertigt, wenn sie den Angriff sofort und endgültig abwehrt und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
  2. Es besteht die Pflicht, den Angreifer soweit wie möglich zu schonen, solange dies im Rahmen einer effektiven Verteidigung möglich ist.
  3. Die konkrete Kampflage ist entscheidend für die Beurteilung der Verteidigungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit des Angreifers und die Möglichkeiten des Angegriffenen.

Sachverhalt:

Der Angeklagte versetzte einem Geschädigten einen wuchtigen Schlag, der mehrere Frakturen im Gesichtsbereich verursachte. Der Angeklagte gab an, er habe in Nothilfe gehandelt, um einen rechtswidrigen Angriff des Geschädigten auf einen Dritten abzuwehren. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Angeklagte in der Situation schonendere Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gehabt hätte, wie z. B. eine Androhung des Einschreitens oder ein weniger heftiger Schlag.

Urteilsgründe:

Das Gericht urteilte, dass der Angeklagte nicht das mildeste Mittel gewählt habe und sein Vorgehen daher nicht durch Nothilfe gerechtfertigt sei. Auch der Alkoholisierungsgrad des Angeklagten entlastete ihn nicht, da er sich über die Wucht seiner Schläge und deren lebensgefährdende Auswirkungen bewusst war.

Die Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) wurde bestätigt.
BayObLG, Beschl. v. 12.03.2024 – 203 StRR 73/24.

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