Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2024 (931 Gs 6455 Js 204720/24) befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung sowie der damit verbundenen Maßnahmen. Anlass der Durchsuchung war der Verdacht des besonders schweren Landfriedensbruchs, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Vorfall im Stadion „Deutsche Bank Park“ am 25.11.2023.
1. Gewaltsames Eindringen in die Wohnung
Das gewaltsame Betreten einer Wohnung während einer Durchsuchung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Betroffene den Zutritt verweigert oder aufgrund seiner Abwesenheit ein nicht-gewaltsames Vorgehen unmöglich ist. Eine bloße abstrakte Gefahr, dass der Betroffene unkooperativ sein oder Beweismittel vernichten könnte, reicht nicht aus. Diese Gefahr besteht prinzipiell bei jeder Durchsuchung, weshalb sie allein keine Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtfertigt.
In diesem Fall wurde das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür als unverhältnismäßig beurteilt. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Erscheinen der Polizei Beweismittel hätte vernichten können oder dass ein Beweismittelverlust nicht durch mildere Maßnahmen hätte verhindert werden können. Daher wurde das gewaltsame Eindringen als rechtswidrig eingestuft.
2. Anfertigung von Lichtbildern
Die Anfertigung von Fotografien während der Durchsuchung ist nur dann zulässig, wenn das Interesse an der Dokumentation das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt. Die Lichtbilder müssen entweder als Beweismittel oder zur Spurensicherung notwendig sein.
Im vorliegenden Fall wurde die Anfertigung der Fotos als unzulässig gewertet. Weder dienten die Lichtbilder der Beweissicherung, noch war ihre Anfertigung durch die Bedeutung der dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegenden Straftat gerechtfertigt. Besonders problematisch war, dass nicht nur sichergestellte Gegenstände fotografisch dokumentiert wurden, sondern auch sämtliche Wohnräume – darunter das Kinderzimmer, der Flur und das Badezimmer. Dies wurde als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bewohner gewertet.
3. Beanstandungen der Drittbetroffenen
Mit Schriftsatz vom 07.06.2024 rügte die Drittbetroffene (die Mutter des Beschuldigten) mehrere Aspekte der Durchsuchung, darunter:
- Die gewaltsame Öffnung der Wohnung
- Den Umfang und die Dauer der Durchsuchung
- Die fotografische Dokumentation
- Die Befragung ohne vorherige Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
- Das Verwehren des Zutritts zu ihrem Kinderzimmer
Das Gericht stellte fest, dass die Durchführung der Durchsuchung in mehreren Punkten unverhältnismäßig war und insbesondere die gewaltsame Öffnung der Wohnungstür sowie die umfassende fotografische Dokumentation gegen die Rechte der Betroffenen verstießen.
Fazit
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei Durchsuchungen. Sowohl das gewaltsame Eindringen als auch die Lichtbildaufnahmen wurden als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig eingestuft.
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