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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach nahezu einem Jahr nicht mehr verhältnismäßig

Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Die gemäß § 111a Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Gründe sind ausschließlich in § 69 StGBzu suchen. Das Amtsgericht Hoyerswerda stützt sich dabei auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hiernach ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) gegeben ist. Damit liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPOgrundsätzlich vor. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt jedoch als strafprozessuale Zwangsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorläufige Zwangsmaßnahme durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO soll ermöglichen, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem rechtskräftigen Urteil zu schützen. Seit Tatbegehung am 31. Juli 2016 bis zum Erlass des Beschlusses nach § 111a StPO am 10. Juli 2017 ist nahezu ein Jahr vergangen. Der Sinn und Zweck der beantragten und erlassenen Maßnahme kann jedoch nach diesem Zeitablauf nicht mehr angenommen werden bzw. ist nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht mehr gerechtfertigt.

LG Görlitz 13. Strafkammer, Beschluss vom 08. September 2017 – 13 Qs 148/17

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