Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zu entscheiden, ob jemand, der Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer tritt, jedoch mit diesem keine Einigung erzielt, wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar ist oder ob hier nur versuchtes Handeltreiben vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfüllt jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den Tatbestand des Handeltreibens ( § 29 BtMG) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Der Große Senat für Strafsachen hat hierbei festgehalten, dass es auch beim Betäubungsmittelgesetz darum geht, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäubungsmitteln. Deshalb sei der Begriff „Handeltreiben“ weit auszulegen.
Das bedeutet, daß auch derjenige, der Rauschgift zum Weiterverkauf erwerben will, jedoch mit dem Verkäufer nicht handelseinig wird, trotzdem wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestraft wird.